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Ausbildung zur Lehrberechtigung national
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| Wenn ein Vereinsmitglied Motorfluglehrer werden möchte, unterstützt der Verein ihn möglicherweise bei der Ausbildung. Dafür muss sich das Mitglied dann bereiterklären eine Schulungstätigkeit im Verein zu übernehmen. |
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Fachliche Voraussetzungen nach § 88(1):
- PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung
bis 2.000 kg
- eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer
- Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens 2 Wochen Dauer enthalten und innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.
- eine an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Praktische Voraussetzungen
vor Beginn des Lehrgangs
- mindestens 200 Flugstunden PIC, davon können bis zu 50 Std. auf Hubschrauber, Segelflug oder RMS ersetzt werden
Prüfung:
Theoretische und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang gem. § 88a Abs. 3
nach momentanem Stand darf der Fluglehrer "national" nur für den Erwerb der nationalen Lizenz ausbilden. Wir werden hierzu mehr Infos bereitstellen sobald wir sie haben.
Gültigkeit / Verlängerung (§ 96 Abs. 4):
- drei Jahre
- bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Voraussetzungen vor Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit:
- 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer
- Teilnahme an einem amtlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer
- erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf
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